§1

Der Verein führt den Namen

Verein der Freunde und Förderer des
St. Johannes – Kindergartens

Der Sitz des Vereins ist Oelde.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Beckum einzutragen und führt danach zum Namen den Zusatz e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Anliegen des St. Johannes – Kindergartens in Oelde.

Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Kindergartenleitung.

§3

Bei Auflösung des Vereins, bei Auflösung des Kindergartens oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Kirchengemeinde St. Johannes in Oelde zu mit der Auflage, daß diese die Mittel im vormaligen Sinn des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4

Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam, in dem Austrittserklärung abgegeben wird.

Mitgliedern des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch die
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dieses befürworten. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und nimmt
Spenden entgegen.

§5

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20,- DM. Er kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand verwaltet und verwendet die eingenommenen Gelder entsprechend §2 der Satzung.

Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr, d.h. vom 01.08. eines jeden Jahres bis zum 31.07.des Folgejahres. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils jährlich im voraus fällig.

§6

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§7

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • 1. Kassenwart
  • stellvertretender Kassenwart
  • 1. Schriftführer
  • stellvertretender Schriftführer
  • 1 Beisitzer (eine Person aus dem Kindergartenteam kraft ihres Amtes)

Die Tätigkeit des Vereinsvorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Vornahme von Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer werden in den Jahren mit einer geraden Jahreszahl, die jeweiligen Stellvertreter im Amt in den Jahren mit der ungeraden Jahreszahl gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Da auf die Vereinsgründung ein Jahr mit einer ungeraden Jahreszahl folgt, ist erstmals eine Wahl zu den Vorstandsmitgliedern in den stellvertretenden
Positionen sodann bereits auszuführen.

§8

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB fuhrt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart und dem 1. Schriftführer, von denen jeweils drei gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

§9

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein.

Er muß innerhalb von 14Tagen einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies durch eine schriftlichen begründeten Antrag verlangen. In diesem Falle muß die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche Frist nach Postaufgabe schriftlich oder durch Mittteilung der Tageszeitung „Die Glocke“.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluß des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 dieser Satzung, beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.


Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27. April 1998 beschlossen und tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.